Bescheinigung der PKV nach § 10 EStG
F r a g e:
Was passiert, wenn die vom Arbeitnehmer im vergangenen Jahr vorgelegte Bescheinigung nach §10 EStG über die steuerlich zu berücksichtigenden Beträge zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung Beiträge enthält, die unter den für 2011 tatsächlich zu zahlenden Beiträgen liegen (Bescheinigung nach § 257 SGB V)? Können wir den nach §10 EStG bescheinigten Beitrag aus dem Jahr 2010 in der Lohnabrechnung weiter berücksichtigen?
A n t w o r t:
Sofern dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mitgeteilt werden (§10 EStG), sind diese maßgebend, wenn sie höher sind als die Mindestvorsorgepauschale.
Laut BMF-Schreiben vom 22.10.2010 zur „Vorsorgepauschale ab 2010“ sind die dem Arbeitgeber bis zum 31.03.2011 mitgeteilten Beträge über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahrs 2010 auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2011, 2012 und 2013 (weiter) zu berücksichtigen, wenn keine neue Beitragsmitteilung erfolgt.
Für den in 2011 vorzunehmenden Lohnsteuerabzug kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber auch eine Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegen, die
- die voraussichtlichen privaten KV- und PV-Beiträge des Kalenderjahres 2011 oder
- die nach § 10 EStG übermittelten Daten für das Kalenderjahr 2010 enthält;
diese Bescheinigungen sind auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2012 und 2013 (weiter) zu berücksichtigen, wenn keine neue Beitragsmitteilung erfolgt.
Grundsätzlich kann längstens bis 2013 die Bescheinigung nach § 10 EStG aus dem Jahr 2010 weiterhin vom Arbeitgeber im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt werden. (auch dann, wenn die nach § 257 SGB V bescheinigten Beiträge darunter liegen). Sofern aufgrund der vorgelegten Bescheinigung im Lohnsteuerverfahren zu hohe Beiträge steuerlich berücksichtigt wurden, wird dies im Veranlagungsverfahren durch das Finanzamt wieder korrigiert, In diesem Fall kommt es zu einer Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. Nummer 3 EStG).
(Quelle: Lohn+Gehalt; Juni 2011)