Das ELStAM-Verfahren
Ab 2012 kommt im Lohnsteuerrecht eine große Änderung auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu, da die Papier- Lohnsteuerkarte durch einen elektronischen Datensatz abgelöst wird. Allerdings sollte dies nicht mit der Einstellung des ELENA-Verfahrens, dem elektronischen Entgeltnachweis, verwechselt werden.
Die elektronische Lohnsteuerkarte, also das ELStAM-Verfahren (elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale) tritt nächstes Jahr in Kraft und soll die Daten auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte elektronisch bereitstellen, wie z.B. die Id-Nr., das Geburtsdatum, die Steuerklasse, der Faktor bei Steuerklasse IV, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal, Summe der Freibeträge, Hinzurechnungsbetrag.
Für den Arbeitgeber heißt es künftig, dass er die Lohnsteuerabzugsmerkmale direkt von der Finanzverwaltung erhält, wobei ihm der Arbeitnehmer folgende Daten mitteilen muss:
- das Geburtsdatum
- die steuerliche Identifikations-Nummer
- handelt sich das Arbeitsverhältnis um ein Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis
Um zu erkennen welcher Arbeitgeber für welchen Arbeitnehmer die Daten abgerufen hat, muss der Arbeitgeber beim Abrufen der Daten die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte angeben. Des Weiteren muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einmalig bei Beginn des Verfahrens anmelden, bei Eintritt eines Arbeitnehmers und bei geänderten Datensätzen, wie z.B. bei Steuerklassenwechsel, Geburt eines Kindes, Eintrag bzw. Änderung eines Freibetrages, etc.
Der Kennzeichnung als „1. Arbeitgeber" kommt beim ELStAM-Verfahren in Zukunft eine besondere Bedeutung hinzu, da dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ansonsten die Steuerklasse VI übermittelt wird. Dies geschieht auch, wenn sich ein weiterer Arbeitgeber als 1. Arbeitgeber anmeldet. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ebenfalls steuerlich abmelden.
Werden nach Austritt des Arbeitnehmers noch variable Zahlungen gezahlt, werden diese dem letzten Abrechnungsmonat zugeordnet. Damit gelten die ELStAM des Zuordnungsmonats. Werden hingegen sonstige Bezüge gezahlt, muss die Zahlung dem aktuellen Monat zugeordnet werden und somit der Arbeitnehmer neu angemeldet werden. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber dann mitteilen, ob er 1. Arbeitgeber ist oder nicht. In Abhängigkeit von der Angabe wird dem Arbeitgeber die günstige Steuerklasse oder die Steuerklasse VI übermittelt. Bis zum Starttermin des ELStAM Verfahrens, welcher durch ein BMF-Schreiben bekanntgegeben wird, ist die Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin gültig.