Entgeltabrechnung: So sieht der neue Tätigkeitsschlüssel aus!


Ab dem 01.12.2011 muss für die Meldungen zur Sozialversicherung der neue 9-stellige Tätigkeitsschlüssel, anstatt des bisherigen 5-stelligen Tätigkeitsschlüssels, verwendet werden. Um mögliche manuelle Korrektureingriffe noch vor dem Starttermin zu ermöglichen, liefern viele Softwareanbieter das Update für die Entgeltabrechnungssoftware schon vorher.

Der neue Tätigkeitsschlüssel setzt sich dabei wie folgt zusammen:

Art der Tätigkeit
Die ersten fünf Stellen des Tätigkeitsschlüssels verschlüsseln den Beruf des Arbeitnehmers und sind in systematische Kategorien zusammengefasst. Wenn mehrere Tätigkeitsbezeichnungen auf einen Beschäftigten zutreffen, muss die Bezeichnung gewählt werden, die für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit gilt. Wird eine Bezeichnung nicht gefunden, wird eine ähnliche und möglichst zutreffende Bezeichnung gesucht.

Schulabschluss
Eine weitere Kennziffer steht für den höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss, der unabhängig der aktuellen Tätigkeit zu sehen ist. Dies bedeutet, dass es unerheblich ist, ob für die ausgeübte Tätigkeit üblicherweise ein anderer Schulabschluss vorgesehen ist.

Ausbildungsabschluss
Als nächstes folgt eine Kennziffer die für den höchsten beruflichen Ausbildungsabschluss steht. Genau wie beim Schulabschluss gilt hier der tatsächliche höchste Berufsabschluss des Beschäftigten, auch wenn für die ausgeübte Tätigkeit eine andere Ausbildung vorgesehen ist.

Zeitarbeit „Ja“ oder „Nein“
Die nächste Ziffer ist eine Kennzeichnung, ob es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt. Allerdings dürfen hier nur Zeitarbeitsunternehmen, die eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß §1 AÜG, einen Arbeitnehmer mit „2“ für „Ja“ verschlüsseln. Für die Mehrzahl der Unternehmen gilt daher die Verschlüsselung mit der Ziffer „1“ für „Nein“.

Art des Vertrags
Die letzte Ziffer steht für die die Vertragsart (Vollzeit oder Teilzeit, befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag) und handelt sich um einen Schlüssel aus zwei miteinander kombinierten Merkmalen. Das erste Merkmal ist die vereinbarte Arbeitszeit, d.h. ist der Arbeitnehmer auf Vollzeit oder Teilzeit angestellt. Das zweite Merkmal gibt die Form des Arbeitsvertrags wieder, d.h. ist der Arbeitnehmer befristet oder unbefristet angestellt.

(Quelle: BWRmedia)