Lohnsteuerkarten sind abgeschafft!
Was brauchen Ferienjobber und Auszubildende
Da 2010 zum letzten Mal Lohnsteuerkarten herausgegeben wurden, gelten für das Jahr 2011 insbesondere für Ferienjobber und Auszubildende besondere Regelungen. Laut Finanzpräsident Dietrich Weilbach, Steuerabteilungsleiter der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, müssen Ferienjobber „[…] beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen, sofern sie keine Lohnsteuerkarte 2010 besitzen. Dagegen müssen ledige Auszubildende in den meisten Fällen nur eine Bestätigung beim Arbeitgeber abgeben.“
Beginnt ein lediger Auszubildender im Jahr 2011 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis kann der Arbeitgeber zur Berechnung der Lohnsteuer die Steuerklasse 1 zugrunde legen. Hierbei muss der Auszubildende seinem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum und seine Religionszugehörigkeit mitteilen. Des Weiteren muss er dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung muss der Arbeitgeber mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufbewahren und sie als Beleg zum Lohnkonto nehmen.
Abschließend wies der Finanzpräsident darauf hin, dass Arbeitnehmer 2010 das letzte Mal eine Lohnsteuerkarte erhalten haben und ab 2012 die für die Lohnsteuerberechnung erforderlichen Informationen elektronisch bereitgestellt werden. Wenn Änderungen erforderlich sind, muss der Arbeitnehmer diese in der Lohnsteuerkarte 2010 von seinem zuständigen Finanzamt ändern lassen. (Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe)
Wo finden Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer?
Das Bundeszentralamt für Steuern hat Ihnen Ihre steuerliche Identifikationsnummer schriftlich mittgeteilt. Des Weiteren ist diese auch auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung für das Jahr 2011 angegeben. Falls Sie über Ihre steuerliche Identifikationsnummer nicht mehr verfügen, können Sie eine erneute Übersendung des Schreibens beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder beim Finanzamt beantragen. Das neue Schreiben wird anschließend auf dem Postweg versendet und nicht telefonisch bekanntgegeben.
Bundeszentralamt für Steuern:
An der Krüppe 1
53225 Bonn
poststelle@bzst.bund.de